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745 23 314 / 59

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (745 23 314 / 59)

Basel-Landschaft · 2022-12-15 · Deutsch BL

Vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen: Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der vorsorglichen Massnahme; ein begründeter Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialversicherungsleistungen ist nicht bereits gegeben, wenn die Aufhebung einer – der Ausrichtung der EL zugrundeliegenden – IV-Leistung mittels Vorbescheid in Aussicht gestellt wird. Die vorsorgliche Einstellung folgt in diesen Fällen dem Vorgehen der abklärenden IV-Stelle.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (745 23 314 / 59) Ergänzungsleistungen Vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen: Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der vorsorglichen Massnahme; ein begründeter Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialversicherungsleistungen ist nicht bereits gegeben, wenn die Aufhebung einer – der Ausrichtung der EL zugrundeliegenden – IV-Leistung mittels Vorbescheid in Aussicht gestellt wird. Die vorsorgliche Einstellung folgt in diesen Fällen dem Vorgehen der abklärenden IV-Stelle. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A.1 Der 1991 geborenen A. wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 für die Zeit ab 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Ausserdem hat sie seit 1. Dezember 2022 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Unter anderem zur Abklärung eines Renten-anspruchs hat die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft bei der Medizinische Abklärungsstelle B. ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Rheumatologie eingeholt. Mit Gutachten vom 31. Juli 2023 kamen die Fachärzte der B. zum Schluss, dass der Versicherten sowohl die angestammte als auch leidensangepasste Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungsminderung zumutbar seien. Diese Beurteilung gelte streng genommen auch retrospektiv. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung stellte die IV-Stelle mit Vorbescheiden vom 6. und 7. September 2023 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags in Aussicht. Die Versicherte erhob gegen die Vorbescheide jeweils Einwand. A.2 Mit Verfügung vom 11. September 2023 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die bisher akzessorisch zur Hilflosenentschädigung ausgerichteten Ergänzungsleistungen vorsorglich per 30. September 2023 ein. Zur Begründung verwies sie auf den ergangenen IV-Vorbescheid und Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Gleichzeitig wurde einer Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie liess beantragen, die Verfügung vom 11. September 2023 und damit die Sistierung der Ergänzungsleistungen sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr rechtmässig zustehenden Ergänzungsleistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Hilflosenentschädigung aktuell noch nicht eingestellt sei. Die IV-Stelle habe deren Einstellung mit Vorbescheid vom 6. September 2023 erst in Aussicht gestellt und richte die Hilflosenentschädigung weiterhin aus. Es laufe das Einwandverfahren. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Meldepflicht verletzt noch sei sie einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht nachgekommen. Es bestehe kein begründeter Verdacht, dass die Leistungen unrechtmässig erwirkt worden seien. Die Voraussetzungen von Art. 52a ATSG seien folglich nicht erfüllt. Selbst bei Zulässigkeit einer vorsorglichen Einstellung hätte ihr vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, was nicht geschehen sei. C. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Im Rahmen der Einreichung der Honorarnote bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Aus Art. 49 Abs. 1 ATSG ergibt sich, dass die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung in Form einer Verfügung zu erfolgen hat. Diese unterliegt als prozess- und verfahrensleitende Verfügung nicht der Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie kann dagegen direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52a Rz. 18). Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiellrechtlichen Bestim-mungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund seiner formellen Natur vorab zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte angehört werden müssen. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). 2.4 Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, muss im gegebenen Fall nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. nachfolgend E. 4). Zwar führt die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht aus, dass in Fällen, in denen keine Einsprache vorgesehen ist, der vorgängigen Anhörung grösseres Gewicht zukommen sollte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellungsverfügung – selbst wenn ihr vorsorglicher Charakter zukommt – gegebenenfalls schwerwiegende Auswirkungen auf die versicherte Person haben kann (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 52a Rz. 12), weshalb sie ein erhebliches Interesse hat, sich vorher äussern zu können. Indessen steht diesen Aspekten der dringliche Charakter einer vorsorglichen Massnahme entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2020, 2C_171/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Fest steht in jedem Fall, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Einstellung der Ergänzungsleistungen umfassend hat äussern können. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Vor allem aber würde eine Rückweisung der Angelegenheit ein formalistischer Leerlauf bedeuten und zu Verzögerungen führen, die nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sind. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Kantonsgericht kann deshalb in jedem Fall als geheilt betrachtet werden. 3. In materieller Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu Recht gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich eingestellt hat. 3.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. 3.2 Nach Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1638). Ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine vorsorgliche Leistungseinstellung im konkreten Fall erfüllt sind, ist vom Versicherungsträger aufzuzeigen ( Kieser , a.a.O., Art. 52a Rz. 12). 4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht ihre Ergänzungsleistungen akzessorisch zu einem seit 1. März 2021 bestehenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin begründet die vorsorgliche Einstellung der EL entsprechend mit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht ausführt, hat die IV-Stelle selbst die Hilflosenentschädigung nicht vorsorglich eingestellt, sondern deren Aufhebung mit Vorbescheid vom 6. September 2023 lediglich auf den der Verfügung folgenden Monat in Aussicht gestellt. 4.2 Wie in Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, ist für die vorsorgliche Einstellung von Sozialversicherungsleistungen vorausgesetzt, dass der begründete Verdacht einer unrechtmässigen Erwirkung besteht. Ob ein solcher Verdacht bereits angenommen werden kann, wenn die Aufhebung einer akzessorischen Leistung in einem Vorbescheid in Aussicht gestellt wird, ist fraglich. Indem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkte, auf den Vorbescheid vom 6. September 2023 hinzuweisen, ist sie jedenfalls ihrer Pflicht, aufzuzeigen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Leistungseinstellung im konkreten Fall erfüllt sind, nicht nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung selbst sind keinerlei diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen. Erst in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2023 erläuterte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, dass aufgrund der Ausführungen der IV-Stelle im Vorbescheid ein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG im Raum stehe, weshalb der Verdacht der unrechtmässigen Erwirkung begründet sei. 4.3 Mit Vorbescheid vom 6. September 2023 führte die IV-Stelle aus, dass die polydisziplinäre Abklärung sowie die anschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung ergeben hätten, dass keine medizinische Grundlage für die Zuerkennung einer Hilflosenentschädigung vorliege. Eine Notwendigkeit an Dritthilfe und ein Bedarf an dauernder medizinischer Pflege sei nicht gegeben und sei auch in der Vergangenheit nicht indiziert gewesen, weshalb die Hilflosenentschädigung aufgehoben werde. Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Einwandverfahren zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Urteilszeitpunkt noch andauerte. Die Beschwerdeführerin hat die Beweistauglichkeit und die Validität des dem Vorbescheid zugrundeliegenden polydisziplinären Gutachten bestritten und ihrerseits die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht gestellt. Für die vorsorgliche Einstellung genügt ein begründeter Verdacht der unrechtmässigen Erwirkung. Als Verdachtsmomente anerkannt sind in der Rechtsprechung die Ergebnisse einer Observation (Urteil des Sozialversicherungsgerichts X. vom 12. Juli 2022) oder eines Wohnsitzwechsels (Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2022, 745 21 398 / 124; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, C- 5367/2022, E. 6). Diese erscheinen jedoch ungleich eindeutiger, als das Ergebnis einer – den behandelnden Ärzten stark widersprechenden –gutachterlichen Einschätzung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2023 bedeutet die Vorsorglichkeit der Massnahme nicht, dass der Sachverhalt vorgängig nicht geprüft werden muss. Zwar wird aufgrund der Dringlichkeit der anzuordnenden vorsorglichen Massnahme keine vertiefte Abklärung verlangt, eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dennoch vorausgesetzt. Die vorsorgliche Einstellung der Leistung erfolgt entsprechend im Abklärungsverfahren ( Kieser , a.a.O., Art. 52a Rz. 16; vgl. auch: Peter Forster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 52a N 1). 4.4 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Abklärung der Rechtmässigkeit der Sozialversicherungsleistungen vorliegend nicht im Aufgabenbereich der einstellenden Vorinstanz, sondern bei der IV-Stelle liegt. Diese wird im Rahmen des laufenden Abklärungsverfahrens betreffend Hilflosenentschädigung die Beweistauglichkeit des eingeholten Gutachtens zu beurteilen und die Diskrepanzen zu den behandelnden Ärzten zu würdigen haben. Aufgrund der akzessorischen Natur der vorliegend ausgerichteten Ergänzungsleistungen folgen diese dem Schicksal der IV-Leistungen. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und auch im vorliegenden Urteilszeitpunkt weiterhin Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle selbst hat weder einen Rückkommen auf die bereits ausgerichteten IV-Leistungen in Aussicht gestellt noch eine vorsorgliche Einstellung verfügt. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Abklärungen der IV-Stelle abstützt, hat sie diesem Ergebnis zu folgen. Dafür spricht im Übrigen auch die gesetzliche Regelung im Bereich der (ebenfalls akzessorischen) beruflichen Vorsorge. Nach dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 26b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 hat die Vorsorgeeinrichtung die BVG-Rentenzahlung vorsorglich einstellen ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 52a ATSG die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 18. August 2022, 6B_688/2021, E. 2.5.5 mit Hinweis auf Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1650). Nach dem Ausgeführten ist vorliegend – entsprechend den Abklärungen und dem Vorgehen der IV-Stelle – davon auszugehen, dass kein begründeter Verdacht auf eine unrechtmässige Erwirkung besteht, der eine vorsorgliche Leistungseinstellung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 18. Dezember 2023 einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 91.30 geltend. Während die ausgewiesenen Auslagen letztlich zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der ausgewiesene Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. 5.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die detaillierte Abrechnung verschiedene Aufwendungen enthält, die im Zusammenhang mit den IV-Verfahren entstanden sind (Aufwendungen vom 3. Oktober 2023 und 5. Oktober 2023) und im vorliegenden Verfahren nicht entgolten werden können. Ferner enthält die detaillierte Abrechnung eine Aufwendung, die auf den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Diese Bemühung würde im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und ist daher praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Dezember 2021 [720 20 127] E. 10.4, vom 20. März 2018 [720 2018 28] E. 6.3 und vom 9. November 2017 [720 17 283] E. 9.3 sowie Beschluss der Präsidentin vom 23. September 2016 [720 16 51] E. 3.2). Indessen erscheint auch der für die Rechtsschriften und das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand teilweise als zu hoch. Die Beschwerde vom 11. Oktober 2023 umfasst knapp sieben Seiten, wobei sich die Darstellung des Sachverhalts sowie die rechtlichen Ausführungen auf die Seiten 4 bis 6 beschränken. Weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht stellten sich im vorliegenden Fall besonders schwierige Fragen. Das vorliegende Verfahren betrifft letztlich eine einzige Rechtsfrage, die ohne umfassenden Beizug der IV-Akten zu bearbeiten war. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sowie im Quervergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheinen vorliegend Bemühungen von nicht mehr als 6 Stunden und 30 Minuten Stunden als angemessen. Diese sind zum geltend gemachten Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen. 5.2.3 Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.45 (6 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 91.30 + 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. September 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.45 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entrichten.